Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege

Achtung! Neue Regelung in Bayern seit dem 1.7.2023

Seit dem 1.7.2023 hat Bayern das Schatzregal!


Was bedeutet das für Bodenfunde?
– Gemeldet und abgegeben werden muss alles was älter als 17.Jahrhundert ist oder Hortfunde der Neuzeit. Die Konkrete Aussage des BLfD lautete: “ Alles melden was ihr vorher auch gemeldet habt“


Wie wird gemeldet?
-Auf der Seite des BLfD ist ein Dokument zum Download in das ihr alle Daten eintragen müsst.
Daten wie Name ,Adresse, Fundort ,GPS Koordinaten und die Beschreibung des Fundstückes sowie eventuelle Beifunde / Befunde.


Was passiert als nächstes?
-Ihr packt das Fundstück zusammen mit dem Fundmeldeformular in ein Päckchen etc. und schickt es an das BLfD bzw. eurer zuständigen Denkmalschutzbehörde.

Bitte beachtet das es ausschließlich eine zuständige Behörde sein muss. Der Kreisheimatpfleger der nicht beim BLfD angestellt ist ,ist die falsche Adresse.


Wann muss man die Funde übergeben?
-Möglichst Zeitnah. Die Aussage des BLfD ist: “ Funde vom Wochenende dürfen gesammelt werden und müssen dann umgehend an das BLfD übergeben werden. Es ist nicht möglich Funde Wochen, Monate etc. zu sammeln und erst dann im Konvolut abzugeben.


Werden die Kosten für Versandt erstattet?

-Nein, leider sieht es der Freistaat nicht vor, die Kosten zur Übermittlung der Funde zu erstatten.

Um Bodenfunde nicht zu gefährden / zerstören ist es dringend erforderlich immer den Fundkontext zu beachten! Solltet ihr wie im Beispiel der Situla aus Niederbayern, Bronzeteile finden und in einer ungewöhnlichen Tiefe noch weitere Signale haben, Bodenverfärbungen entdecken oder ihr seid der Meinung es könnte ein Hortfund sein, BITTE nicht selbst ausgraben sondern den Fundort unverändert belassen und umgehend euren zuständigen Archäologen informieren! Einzelne metallische Fundobjekte sind für die Archäologie / Wissenschaft nicht von großem Wert wenn der Kontext fehlt!

Wenn ihr weitere Fragen habt,bitte wendet euch an eure zuständige Denkmalschutzbehörde.

Wichtige Information für Sondengänger

Zum Einsatz von Metallsonden in Bayern

Anmerkungen aus rechtlicher und fachlicher Sicht
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begrüßt ehrenamtliches Engagement für die Bodendenkmalpflege sehr. Die Möglichkeiten der Mitwirkung sind vielfältig und reichen von der Feldarbeit (z.B. optische Begehung ohne Metallsonde) über wissenschaftliche Forschungen bis zur Vermittlung von archäologischen und bodendenkmalpflegerischen Inhalten.
Das Suchen von Funden mit der Metallsonde gehört hingegen nicht zu den vom Landesamt unter „Ehrenamt & Engagement“ subsummierten Tätigkeiten.
Die Ausrichtung nur auf die Metallzeiten und dort nur auf die Materialgruppe Metall ist archäologisch nicht zielführend und unsachgemäße Ausgrabungen führen zu großen Schäden an Bodendenkmälern.
Aus rechtlicher Sicht ist der Einsatz einer Metallsonde Bayern nicht unproblematisch.
Die Suche mit einer Metallsonde unterliegt zwar nicht generell einer Erlaubnispflicht, es gelten aber zahlreiche gesetzliche Bestimmungen. Vor allem die Vorgaben des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) sind zu beachten; Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden (bis zu 250.000 €, Art. 23 BayDSchG). Ferner können auch strafrechtliche Belange berührt sein,
die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden (z.B. Sachbeschädigung, Unterschlagung, Hehlerei).

Die wichtigsten Punkte aus rechtlicher Sicht
 Alle Bodeneingriffe in Bereichen, wo Bodendenkmäler bekannt sind, vermutet werden oder den Umständen nach angenommen werden müssen, sind erlaubnispflichtig (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Diese Erlaubnispflicht umfasst im Bereich von Bodendenkmälern die Suche mit der Metallsonde genauso wie das damit untrennbar verbundene Bergen von georteten Funden.
Deshalb wird bereits die Suche mit einer Metallsonde von den Unteren
Denkmalschutzbehörden, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sind, im Bereich von Bodendenkmälern grundsätzlich nicht erlaubt. Die derzeit bekannten Bodendenkmäler können Sie im Bayerischen Denkmal-Atlas einsehen (http://www.denkmal.bayern.de).
Bitte beachten Sie, dass der Bayerische Denkmal-Atlas fortwährend aktualisiert wird; prüfen Sie daher regelmäßig, ob sich ein neuer Kenntnisstand ergeben hat!
Im Nähebereich bekannter Bodendenkmäler sind in der Regel weitere Bodendenkmäler zu vermuten (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Als Bodendenkmal kartierte Flächen sind daher großräumig
(mehrere hundert Meter) von jeglicher Suche mit einer Metallsonde
auszusparen.

 Außerhalb von derzeit bekannten Bodendenkmälern und außerhalb des
Nähebereichs ist die Suche mit einer Metallsonde nach den Vorgaben des
Denkmalschutzgesetzes nicht erlaubnispflichtig. Alle neu aufgefundenen
Bodendenkmäler unterliegen jedoch der Meldepflicht, unabhängig davon ob es sich um bewegliche („Funde“) oder unbewegliche Objekte („Befunde“) handelt (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG). Die Prüfung, ob es sich bei einem Fundobjekt um ein Bodendenkmal nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BayDSchG handelt,
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE
Hofgraben 4 · 80539 München ·
www.blfd.bayern.de
erfolgt durch das BLfD.
Sollten Sie bei der Suche auf ein noch nicht bekanntes
Bodendenkmal mit ungestörten Fundzusammenhang stoßen (z.B.
Siedlungsgrube, Hort, Grab), so sind die georteten Objekte unverändert im
Boden zu belassen (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG) und unverzüglich (d. h. möglichst am gleichen Tag) bei der für Ihr Gebiet zuständigen Dienststelle des Landesamtes zu melden.

 Das Eigentum von archäologischen Funden ist nicht im BayDSchG geregelt. Hier
greift § 984 BGB, d.h. die entdeckten Objekte sind jeweils hälftiges Eigentum des
Finders und des Grundeigentümers. Es wird deshalb dringend empfohlen, den
Grundeigentümer vorab über eine geplante Suche zu informieren bzw. nach
Auffinden eines Fundes von seinem hälftigen Eigentum in Kenntnis zu setzen.
Bitte lassen Sie sich schriftlich vom Grundeigentümer bestätigen, dass er von
seinem Miteigentum informiert wurde. Das Landesamt behält sich vor, sich
diese Bestätigung des Grundeigentümers vorlegen zu lassen.

 Der Besitzer eines archäologisch bzw. denkmalpflegerisch relevanten Objekts ist verpflichtet, die dauerhafte Erhaltung desselben zu sichern („Eigentum verpflichtet“ gemäß Art. 14 GG sowie Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Um dies zu gewährleisten, sind Funde fachgerecht zu lagern. Die Reinigung und eventuelle Restaurierungsmaßnahmen müssen von Fachpersonal durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass die dauerhafte Erhaltung besonders bei Metallfunden oft aufwändig ist und daher sehr kostspielig sein kann. Durch unsachgemäße Reinigung, Konservierung und Restaurierung können wertvolle wissenschaftliche Informationen unwiederbringlich zerstört werden (z.B. anhaftende Textilreste).
Daher dürfen solche Maßnahmen nur in Abstimmung mit dem Landesamt
erfolgen.

Die wichtigsten Punkte aus fachlicher Sicht
 „Suchtourismus“, d.h. die großräumige und willkürliche Suche, ist abzulehnen.
Die systematische, mehrfache Begehung eines kleinräumig gewählten Gebiets (z.B. ein beackertes Flurstück) erleichtert zudem die Abstimmung mit den Grundstückseigentümern
 Die Suche in Waldgebieten, Grünland oder Ödland ist aus fachlicher Sicht
abzulehnen, da keine Gefährdung oberflächennaher Objekte vorliegt. Jeder
Bodeneingriff führt hier zur Zerstörung vorher ungestörter Fundsituationen und reißt die Funde aus ihren vorher stabilen Lagerungsbedingungen.
 Für die Metalldetektorsuche sollte nicht im Sinne einer „Schatzsuche“ geworben werden.
Von einer Selbstdarstellung in den Medien (Presse, TV, Internet, usw.) oder einer Darstellung der Begehungen als aufsehenerregende Such-Events raten wir dringend ab, da dadurch nur „Schatzsucher“ und Raubgräber
angezogen werden.
Einen sinnvollen Beitrag zur archäologischen Forschung können Sie leisten, wenn Sie die Suche auf nichtmetallische Oberflächenfunde (z.B. Keramik, Stein, Knochen, Glas) konzentrieren, also eine optische Begehung durchführen. Nur so können alle archäologischen Epochen sowie die grundlegenden Informationen für die Bewertung
eines Fundplatzes erfasst werden. Je umfassender Ihre Beobachtungen sind, desto größere Bedeutung haben Ihre möglichen Entdeckungen für die Landesarchäologie und BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE
Hofgraben 4 · 80539 München · www.blfd.bayern.de
die Bodendenkmalpflege!
Aus dem Zusammenhang gerissene Funde ohne weitere
Beobachtungen (z.B. von Erdverfärbungen, Fundkonzentrationen) sind hingegen für die Bodendenkmalpflege und die archäologische Forschung wertlos.
Für den Umgang mit archäologischen Funden gelten generell folgende Grundsätze:
 Fundort und Fundumstände exakt kartieren und sorgfältig dokumentieren!
 Auf Begleitumstände achten und alle Beobachtungen erfassen!
 Fundobjekte fachgerecht lagern und ordentlich beschriften!
 Mindestens mittelfristig Abgabe der Funde an eine geeignete öffentliche
Sammlung (z.B. Archäologische Staatssammlung, regionales Museum)
Quelle:https://www.blfd.bayern.de/

Link zu euren jeweiligen Ansprechpartnern des Landesamt für Denkmalpflege
KLICK

Hier geht es zum Bayernatlas
KLICK